Inhalt
§1 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Ehrenmitglied bestimmt.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ab dem 10.11.2001 gelten folgende Mindestbeiträge jährlich:
für in Ausbildung befindliche Mitglieder 7,00 EURO
für Rentner 7,00 EURO
für Wehr- oder Freiwilligendienstleistende sowie Empfänger von SGB II-Leistungen 7,00 EURO
für Firmen 25,00 EURO
für alle anderen nicht aufgeführten Mitglieder 15,00 EURO
Bei Vergünstigungen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Der Vorstand ist berechtigt bei Fällen besonderer finanzieller Härte von dieser Regelung abzuweichen und einen Beitrag festzusetzen.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichenden Festsetzungen nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
§2 Entrichtung der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert im Voraus zu leisten.
§3 Verletzung der Beitragspflicht
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Beitrag rückständig ist.
§4 Rechtsnatur
Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht.
§8 Inkrafttreten
Diese auf der Mitgliederversammlung am 13.12.2018 beschlossene Fassung der Beitragsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft.