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Satzung des Bornstedter Feuerwehr Verein e.V.

Erstfassung beschlossen bei der Gründung des Bornstedter Feuerwehrverein e.V. in der Mitgliederversammlung am 10.11.2001. Durch Beschluss der Änderungsfassung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19.11.2004 und einer weiteren Änderungsfassung in der Mitgliederversammlung am 13.12.2018 erhält die Satzung des Bornstedter Feuerwehr Verein e.V. folgenden Wortlaut:


§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bornstedter Feuerwehr Verein e.V." (im folgenden Verein genannt). Er hat den Sitz in Potsdam und ist in das dortige Vereinsregister unter der Nr. VR 2220 P eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zwecke und Aufgaben des Vereins sind in erster Linie
a) Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Bornstedt im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
b) Pflege des Gedankens des Freiwilligen Feuerwehr- und Brandschutzwesens;
c) Förderung der Traditionen im Feuerwehr- und Brandschutzwesens;
d) Förderung sportlicher Übung und Leistung im Feuerwehrsport;
e) Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren und Vereinen;
f) Förderung der Jugendfeuerwehr in Potsdam-Bornstedt;
g) Förderung der Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Feuerwehren in Deutschland;
h) Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten, welche die Beziehungen der Freiwilligen Feuerwehr zu allen Bürgern von Potsdam-Bornstedt festigen.

(2) Die oben genannten Zwecke und Aufgaben erfolgen unter anderem durch
a) Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
b) Organisation und Durchführung von Technikvorführungen und Technikschauen im Rahmen von Erfahrungsaustausch;
c) Durchführung von Jugendtreffen, Jugendcamps und Jugendwettbewerben zur Ausbildung im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
d) Durchführung von Turnieren und Wettbewerben zur Ausbildung im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
e) Recherche und Darlegung der Feuerwehrgeschichte.

§3 Grundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende" Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Für Zwecke, die nicht der Aufgabe des Vereins entsprechen, dürfen Ausgaben nicht geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Auf die Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Soweit für die Inanspruchnahme der Maßnahmen des Vereins Entgelte zu entrichten sind, können nach besonderen Richtlinien der Mitgliederversammlung Vergünstigungen eingeräumt werden.
(5) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder religiöse Ziele. Aufgaben einer beruflichen oder gewerkschaftlichen Interessenvertretung werden nicht wahrgenommen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jeder Gewerbebetrieb und jede Juristische Person werden, die sich zu den Grundsätzen und den Zielen des Vereins bekennen und diese Satzung anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist gegenüber des Vorstandes schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand, sofern kein Einspruch erfolgt ist.
(3) Gegen eine Eintrittserklärung kann Einspruch innerhalb von vier Wochen erhoben werden. Der Einspruch ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und zu begründen. Der Vorstand entscheidet über Einsprüche in öffentlicher Sitzung endgültig.
(4) Bei Anträgen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die schriftliche Zustimmung einer erziehungsberechtigten oder sorgeberechtigte Person zu erfolgen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es satzungsmäßigen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegenüber schuldhaft nicht nachkommt.
Über den Ausschluss, der sofort wirksam wird, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, endgültig die einberufene Mitgliederversammlung. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zugeben.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Zahlung rückständiger Beitragsforderungen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren und informiert zu werden, an Beratungen der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes teilzunehmen.
(3) Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, findet keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen statt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
c) die Regeln der Satzung zu beachten,
d) die gefassten Beschlüsse des Vorstandes zu respektieren.

§7 Mittel des Vereins

(1) Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen und Spenden sowie den Erträgen aus Veranstaltungen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich, unbeschadet ihres Anspruches, tatsächlich entstandene, unabweisbare und angemessene Aufwendungen aus Vereinsmitteln ersetzt zu erhalten.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern:
dem Vorsitzenden
dem ersten Stellvertreter
dem zweiten Stellvertreter
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die übrigen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Wahlversammlung einstimmig einen Nachfolgekandidaten kommissarisch berufen.

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins und ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Im Übrigen gilt Absatz 2.
(4) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins gelten die §§ 15 und 18.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung wählt eine Person für die Prüfung der Vereinsgeschäfte auf die Dauer von vier Jahren.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht des Kassenprüfers zur Mitgliederversammlung entgegen und erteilt die Entlastung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan.
(5) Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag eines Vereinsorgans Ehrenmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, über vom Vorstand unterbreitete Anträge sowie über die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierbei tritt § 18 in Kraft.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
(4) Die Wahl der Vorstandmitglieder sowie des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn auch nur eins der anwesenden Mitglieder dies beantragt, ansonsten durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandmitglieder sowie des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebener Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreichen keine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei abermals Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Kassenprüfer

(1) Dieser führt jährlich Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsprüfung beim Vorstand durch. Über die Prüfungen erstattet er der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Der Kassenprüfer ist unabhängig und ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er muss Mitglied des Vereins sein und darf nicht dem Vorstand angehören.

§15 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorhergesehene Änderung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.

§16 Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Andere Personen sind zur Vertretung des Vereins nur dann befugt, wenn hierfür eine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht besteht.

§17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§18 Vereinsauflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Bornstedt Potsdam, zu verwenden hat. Den Mitgliedern dürfen bei der Auflösung keine Vermögenswerte des Vereins übertragen werden.

§19 Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung wurde am 13.12.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins verabschiedet.
(2) In Fällen, in denen Bestimmungen dieser Satzung gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg oder der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen, gilt das entsprechende Gesetzesrecht.

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